Donnerstag, 28. Juni 2012

Es tut sich was

Am 28.06.2012 hatte Simone einen Termin mit einem Vertreter der Stadt bei dem ihr einen möglichen Standort für eine Hundewiese in Aussicht gestellt wurde.
Der Platz wäre ideal.
Als Nächstes müsste der Acherner Gemeiderat zustimmen
Also Daumen drücken... es tut sich was :)

Sonntag, 17. Juni 2012

Arabella

Herkunft: Ungarn
Geboren: 04.04.2008
Geschlecht: Hündin

Sissi

Herkunft: Pforzheim
Geboren: 2000
Geschlecht: Hündin


Shira

Herkunft: ...
Geboren: 23.06.2011
Geschlecht: Hündin

Weiteres: Spielfreudig ,verschmust

Samstag, 16. Juni 2012

Bilder vom Mai 2012


Hab den Ball



Komm wir sind schneller als der Photograf


Rüpelrüden

Tammy

Herkunft: Tierheim
Geboren: 2010
Hündin: kastriert

Weiteres: Leon's "Busenfreundin"
Täglich auf der Wiese

Jeanny

Rasse: Border Terrier
Herkunft: ...
Geboren: 2004
Geschlecht: Hündin, kastriert

Weiteres: Griechisches Multitalent
Mehrmals die Woche auf der Wiese

Baily

Herkunft: Malta Tierhilfe
Geboren: ...
Geschlecht: Rüde

Weiteres: Hält die ganze Wiese auf Trab
Mehrmals die Woche auf der Wiese

Arco

Herkunft: Lahr
Geboren: 15.08.2006

Geschlecht: Rüde


Weiteres: Würde am liebsten in Simones Fleisch-Kühltruhe einziehen
Schaut ab und zu vorbei

Statement vom Deutschen Tierschutzbund

Um unser Anliegen - die Hundewiese Achern - voranzutreiben haben wir Kontakt mit dem Deutschen Tierschutzbund aufgenommen. Aus dieser Quelle haben wir nachfolgende sehr aufschlussreiche Antwort zum Thema "Schaffen von Freilaufflächen / Hundewiesen und generelle Anleinpflicht" erhalten
Sehr geehrte Frau Frey

wir danken Ihnen für Ihr heutiges Schreiben.

Grundsätzlich lehnt der Deutsche Tierschutzbund eine generelle Anleinpflicht (ohne Ausnahmen) ab. Sie ist als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung zu werten. Freilauf ist ein wesentlicher Bestandteil der artgerechten Haltung, durch die Verhaltensprobleme vermieden werden können. Eine generelle Anleinpflicht ist aus Tierschutzsicht nur dann akzeptabel, wenn es sich im Einzelfall um einen nachweislich Mensch oder Tier gefährdenden Hund handelt und tiergerechtere Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Eine rechtliche Vorgabe, wonach ein Hund mit Artgenossen spielen können muss, gibt es indes nicht.

Das Tierschutzgesetz (§ 2 Nr. 2) schreibt aber vor, dass ein Halter seinem Tier die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Auch in der Tierschutz-Hundeverordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 1) vom 02. Mai 2001 wird gefordert, dass einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung zu gewähren ist. Die amtl. Begründung (Bundesrat Drucksache 580/00 S. 8) führt hierzu aus: Das Bedürfnis eines Hundes nach Bewegung und Kontakt zur Betreuungsperson (Gemeinschaftsbedürfnis) zählt zu den wesentlichen Grundbedürfnissen, deren Befriedung jedem Hund in jeder Haltungsform gewährt werden muss. Der Auslauf ist mindestens zweimal täglich im Freien (nicht in Räumen) zu gewähren, wobei als Untergrenze eine Zeitdauer von einer Stunde täglich einzuhalten ist und der Hund frei laufen können muss. Das Hinauslassen auf den Balkon oder Hinterhof genügt nicht.

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (Niedersächsisches OVG/ AZ.: 11 KN 38/04 vom 27.01.2005), das Oberlandesgericht Düsseldorf (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 2 b Ss (Owi) 32701 - (Owi) 34/02) und das Trierer Amtsgericht (AZ.: 8015 Js 5859/05 37 Owi) haben geurteilt, dass ein genereller Leinenzwang für alle Hunde innerhalb von Ortschaften unverhältnismäßig ist, wenn durch frei laufende Hunde keine konkrete Gefahrenlage nachgewiesen werden kann bzw. sei eine solche Regelung, die ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme einen generellen Leinenzwang anordnet, unverhältnismäßig und wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot unwirksam (Düsseldorf). Es ist wissenschaftlich nicht belegt, dass von allen Hunderassen generell eine abstrakte Gefährdung für den Menschen ausgeht.

Die Einführung einer allgemeinen Anleinpflicht in bestimmten Gebieten bzw. zu festgelegten Jahreszeiten ist aus Tierschutzsicht nur dann akzeptabel, wenn
  • Menschen und Tiere vor frei laufenden Hunden geschützt werden müssen (z.B. in stark frequentierten Innenstadtbereichen, in Brutgebieten) und
  • ausreichend geeignete Freilaufgebiete zur Verfügung stehen.

Leider haben die einzelnen Kommunen grundsätzlich die Möglichkeit – zusätzlich zu den im Ländergesetz festgehaltenen Regelungen – die Anleinpflicht für Hunde in öffentlichen Anlagen bzw. auf öffentlichen Wegen im Gemeindegebiet festzulegen.

Persönlich betroffene Hundehalter können aber eine Normenkontrollklage gegen die Leinenzwanganordnung erheben. Mögliche Erfolgsaussichten einer solchen Klage können allerdings nicht beurteilt werden, da entsprechende Verfahren bislang ausstehen. In Niedersachsen war allerdings das entsprechende Verfahren von Erfolg gekrönt. Hundehalter einer Gemeinde können sich zusammenzuschließen und gegen die hundefeindlichen Maßnahmen dort bei der Gemeinde protestieren.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Barbara Rempe, Dipl. Biol.
Referentin Fachkoordination
Veröffentlicht in Rücksprache mit dem deutschen Tierschutzbund.